{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-117_2019-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6016&type=1563347022&cHash=d74113c96ad09891604a041e5baacc1e", "Checksum": "2b30809852c2f2b305ba53f497de309b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:16", "Checksum": "cf455bd39e7b5f90f0b96a4eca29d48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117\n\n2. Das gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 erstellte Sozialhilfebudget wird\ndahingehend abgeändert, dass die Wohnkosten von CHF 1'175 bis längstens sechs\nMonate nach Rechtskraft dieses Urteils übernommen werden.\n\n3. Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieses Urteils gilt das mit Verfügung\nvom 8. Mai 2018 erstellte Budget unter Berücksichtigung von Miet-/Wohnkosten von\nmaximal CHF 1'000.\n\n4. X.__ wird verpflichtet, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieses Urteils\nin eine den Mietzinsrichtwert entsprechende Wohnung zu einem Mietzins von maximal\nCHF 1'000 (inkl. Nebenkosten) zu ziehen.\n\n5. X.__ wird verpflichtet, seine derzeitige Wohnung innert dieser Frist zu kündigen.\n\n6. Unverändert\n\n7. X.__ wird verpflichtet, den SDS per 15. eines jeden Monates, erstmalig per 15. des\nMonats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, mindestens drei Bewerbungen für\neine den Richtwerten entsprechende Wohnung (max. CHF 1'000 inklusive\nNebenkosten) einzureichen.\n\n8. Unverändert\n\n5.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.1. Die amtlichen Kosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens\nverlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die\namtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdegegners. Eine\nEntscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist aufgrund der finanziellen\nVerhältnisse des Beschwerdegegners zu verzichten (Art. 97 VRP).\n\n5.2. Bei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von\nAmtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu\nentscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die\nBeteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung\nder Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004,\nS. 103). Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Beschwerdeführerin lediglich\nteilweise und anerkannte erst im Beschwerdeverfahren den höheren Mietzinsrichtwert\nfür einen Zweipersonenhaushalt. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten je zur\nHälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die\nVorinstanz verzichtete auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der\nBeschwerdeführerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP. An diesem Verzicht kann sowohl\nbei der Beschwerdeführerin, obwohl dies in Fällen wie dem vorliegenden nicht der\nPraxis des Verwaltungsgerichts für seine eigenen Kostenentscheide entspricht, als\nauch gestützt auf Art. 97 VRP beim Beschwerdegegner festgehalten werden.\n\n5.3. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\nDer Beschwerdeführerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. statt vieler VerwGE B 2017/59\nvom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen) und der Beschwerdegegner ist unterlegen und\nhat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne von E. 4 gutgeheissen und die Ziff. 1 des\nangefochtenen Entscheides vom 13. Mai 2019 aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die amtlichen Kosten des Verfahrens von CHF 1'500 werden dem\nBeschwerdegegner auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16\n"}