{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-117_2019-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6016&type=1563347022&cHash=d74113c96ad09891604a041e5baacc1e", "Checksum": "2b30809852c2f2b305ba53f497de309b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:16", "Checksum": "cf455bd39e7b5f90f0b96a4eca29d48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117\n\nUmstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und\nzumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren\nWohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung\naufzuwenden wäre (vgl. C. Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: C.\nHäfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122, F. Wolffers,\nGrundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 143). Findet die unterstützte Person\nwährend der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen\nnachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten\nnicht zulässig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00717 vom\n27. Februar 2018 E. 2.4, VB.2017.00291 vom 6. September 2017 E. 2.4).\n\nNach Art. 12b Abs. 1 lit. a SHG kann die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe mit\nBedingungen und Auflagen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige\nVerwendung der Leistungen beziehen. Mit dieser Bestimmung wurde mit Wirkung ab 1.\nJanuar 2018 eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Weisungen, Auflagen\noder Bedingungen geschaffen, welche bei Nichteinhaltung über Art. 17 lit. c SHG\nsanktioniert werden können. Das Verwaltungsgericht entschied allerdings bereits in den\nUrteilen B 2015/110 und B 2015/120 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und B 2015/134 vom\n27. September 2016 E. 2.3.1, dass sich die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen nicht\nnur aus dem Gesetz selbst, sondern auch direkt aus dem mit dem Gesetz verfolgten\nZweck bzw. aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen\nInteresse ergeben könne. Wie in diesen Urteilen bereits ausgeführt, gilt zwar weiterhin\nzu beachten, dass unverhältnismässige oder sachfremde Auflagen oder Bedingungen,\nwelche sich nicht auf die Sozialhilfegesetzgebung abstützen können und nicht\nfürsorgerischen Zwecken dienen bzw. nicht geeignet sind, die konkrete Situation im\nHinblick auf eine Ablösung von der Sozialhilfe zu verbessern, unzulässig sind. Mit den\n(zulässigen) Nebenbestimmungen soll ein aus der Sicht der Sozialhilfebehörde\nerwünschtes Verhalten der unterstützten Person erreicht werden (vgl. VerwGE\nB 2015/110 und B 2015/120 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und E. 2.5.1, B 2015/134 vom\n27. September 2016 E. 2.3.1, www.gerichte.sg.ch; F. Wolffers, a.a.O., S. 111 f.;\nU. Vogel, Rechtsbeziehungen: Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der\nOrgane der Sozialhilfe, in: C. Häfeli [Hrsg.], a.a.O., S. 183 f.; vgl. auch BGE 131 I 166\nE. 4.4 f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.5. Im Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018 wurde der Beschwerdegegner\neinerseits informiert, dass nicht mehr die tatsächlichen Wohnkosten, sondern die\nWohnkosten gemäss den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt\nübernommen werden, und andererseits, dass er verpflichtet wird, seine derzeitige\nWohnung zu kündigen, jeden Monat mindestens drei Bewerbungen für eine dem\nRichtwert entsprechende Wohnung einzureichen und in eine andere Wohnung\nentsprechend den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt zu ziehen. Die\nBeschwerdeführerin ersucht insofern um Anpassung dieser Auflagen gemäss der\nBeschwerdeschrift, als dass dem Beschwerdegegner zur Erfüllung der Auflagen eine\nFrist bis längstens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils\neingeräumt werde. Der aktuelle Mietzins wird damit noch für diese Zeit übernommen,\nanschliessend wird – sofern der Beschwerdegegner nicht mittels Belegen nachweisen\nkann, dass er sich erfolglos um günstigere Wohnungen bemüht hat – im\nSozialhilfebudget noch ein Mietzins gemäss dem Mietzinsrichtwert für einen\nZweipersonenhaushalt von CHF 1'000 berücksichtigt. Es bestehen keine besonderen\nUmstände, welche es dem Beschwerdegegner als nicht zumutbar erscheinen liessen,\neine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'000 zu beziehen. Die Auflage ist\ngeeignet, das öffentliche Interesse um zweckmässige Verwendung der finanziellen\nSozialhilfe durchzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 3 SHG und Art. Art. 12b Abs. 1 lit. a SHG,\nVerwGE B 2015/110 und B 2015/120 vom 7. Februar 2018 E. 2.5.1, B 2015/134 vom\n27. September 2016 E. 2.3). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das öffentliche\nInteresse auf eine weniger einschneidende Weise verfolgt werden kann. Demnach\nerweist sich die von der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung als\nverhältnismässig.\n\n4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Sozialhilfe die Kosten für die Ausübung des\nBesuchsrechts in einem angemessenen Rahmen zu übernehmen hat. Den beiden\nKindern, welche den Beschwerdegegner jeweils jedes zweite Wochenende besuchen,\nmuss die Möglichkeit zugestanden werden, in einem separaten, vom Vater getrennten\nZimmer schlafen zu können. Im vorliegenden Fall erscheint die von der\nBeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vorgeschlagene, für den\nBeschwerdegegner verbesserte Regelung daher sachgerecht, anstelle des\nMietzinsrichtwerts für einen Einpersonenhaushalt den nächst höheren Mietzinsrichtwert\nfür einen Zweipersonenhaushalt zu berücksichtigen. Der aktuelle Mietzins von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCHF 1'175 erweist sich als überhöht. Daher darf die Beschwerdeführerin den\nBeschwerdegegner mittels Auflage dazu verpflichten, nach Gewährung einer\nangemessenen Frist eine gemäss dem Mietzinsrichtwert für einen\nZweipersonenhaushalt von CHF 1'000 entsprechende Wohnung zu beziehen. Die\nBeschwerde erweist sich damit als begründet, ist gutzuheissen und Ziff. 1 des\nRekursentscheides ist aufzuheben. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018 wird\nwie folgt angepasst:\n\n1. Unverändert\n\n"}