{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-117_2019-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6016&type=1563347022&cHash=d74113c96ad09891604a041e5baacc1e", "Checksum": "2b30809852c2f2b305ba53f497de309b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:16", "Checksum": "cf455bd39e7b5f90f0b96a4eca29d48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117\n\n3.2. Wie bereits unter E. 2.3 ausgeführt und von der Beschwerdeführerin auch nicht\nbestritten, haben die beiden Kinder Anspruch auf ein separates, vom Vater getrenntes\nSchlafzimmer, nicht jedoch auf je ein eigenes Zimmer (vgl. SKOS-Richtlinien, B.3). So\nsoll in diesem Sinne keine Besserstellung für Kinder mit Besuchsrecht gegenüber einer\nsozialhilfebedürftigen Familie mit Kindern oder einer sonstigen einkommensschwachen\nFamilie bestehen. Gestützt auf die Statistik \"Die Wohnverhältnisse der Kinder in der\nSchweiz\" haben 20% der Kinder mit alleinlebenden Elternteilen von Familien mit zwei\nKindern kein eigenes Zimmer (Bundesamt für Statistik, Die Wohnverhältnisse der\nKinder in der Schweiz, Gebäude- und Wohnungsstatistik, veröffentlicht am 10. Oktober\n2017 https://www.bfs.amin.ch/bfs/de/ home/statistiken/kataloge-datenbanken/\npublikationen.assetdetail.3562413.html). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer\nBeschwerde selbst vorgeschlagene Regelung erscheint daher sachgerecht, dass bei\nunterstützten Personen, welchen ein regelmässiges Besuchsrecht für die nicht unter\nihrer Obhut stehenden zwei Kindern zusteht, der Mietzinsrichtwert für einen\nZweipersonenhaushalt zur Anwendung gelangt (vgl. die Regelungen in verschiedenen\nKantonen: Schwyz, Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, B. 3, https://www.sz.ch/ unter:\nPrivatpersonen/Gesundheit, Soziales/Fachbereich Soziales/Sozialhilfe; Handbuch\nSozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz,\nWochenend- und Ferienaufenthalt von Kindern, http://handbuch.bernerkonferenz.ch/\nhome/; Handbuch Sozialhilferecht Basel Landschaft, S. 127, Ziff. 5.4.7, https://\nwww.baselland.ch/ unter: Politik und Behörden/Direktionen/Finanz- und\nKirchendirektion/Sozialamt/Sozialhilfe/Handbuch Sozialhilferecht;\nUnterstützungsrichtlinien des Kantons Basel-Stadt, S. 7, Ziff. 4.1.4, https://\nwww.sozialhilfe.bs.ch/ unter: Sozialhilfe/Unterstützung/Materielle und persönliche Hilfe,\nK. Felder, a.a.O.). Es kann nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, den bisherigen oder beim\nanderen Elternteil gewohnten Lebensstandard zu finanzieren und damit den\nBetroffenen eine ideale Lösung zu bieten. Im vorliegenden Fall gelangt damit der\nMietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 1'000 zur Anwendung. Die\nHöhe des von der Gemeinde C.__ festgelegten Mietzinsrichtwertes erweist sich als\nangemessen und wurde vom Beschwerdegegner im ganzen Verfahren auch nie\nbeanstandet. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Pauschale lediglich auf den Preis\nund nicht auf die Wohnungsgrösse abzielt (vgl. C. Hänzi, a.a.O., S. 371). So lassen sich\n– wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – auf dem aktuellen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWohnungsmarkt in den einschlägigen Internetportalen durchaus 3,5-Zimmer-\nWohnungen, die den Bedürfnissen des Beschwerdegegners entsprechen sollten, für\nCHF 1'000 finden (vgl. z.B. https://www.comparis.ch/immobilien/default).\n\n3.3. Der Wohnbedarf fällt nicht bei jeder Person gleichermassen an, wie dies beim\nGrundbedarf für den Lebensunterhalt grundsätzlich der Fall ist. Die üblichen\nGrenzwerte der Gemeinden stellen in Anwendung des Individualisierungsprinzips\ndeshalb lediglich Richtwerte dar, die einer ausnahmsweisen Öffnung nach oben nicht\nentgegenstehen dürfen (G. Wizent, a.a.O., S. 306). Massgebend für die Höhe der\nWohnkosten ist die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige\nVerwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen\nPerson sowie der Grad ihrer sozialen Integration (C. Hänzi, a.a.O., S. 372).\n\nIm vorliegenden Fall liegt der aktuelle Mietzins für die 3,5-Zimmer-Wohnung von\nCHF 1'175 fast beim maximalen Mietszinsrichtwert für einen Dreipersonenhaushalt von\nCHF 1'200. Der Beschwerdegegner lebt seit September 2011 in dieser Wohnung. Aus\nden Akten ist nicht ersichtlich, dass eine ausgeprägte Verwurzelung oder soziale\nIntegration an diesem Ort besteht. Zwar wird im Schreiben der Hausärztin Dr. Q.__ vom\n30. Juli 2018 vorgebracht, dass die Kinder oft Freunde/Kollegen mit nach Hause\nbringen (act. Vorinstanz 1), dies wird durch einen Umzug in ein allenfalls anderes\nQuartier aber nicht verunmöglicht. Daran vermag auch der vorgebrachte Einwand der\nNähe des Schulhauses zur Wohnung nichts zu ändern. Einerseits ist nicht aktenkundig,\nob die Kinder überhaupt noch das Schulhaus Y.__ besuchen oder aufgrund des Alters\nbereits in ein anderes Schulhaus wechseln mussten und andererseits wohnen auch\nandere Kinder, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen, nicht zwingend in\nunmittelbarer Nähe zum Schulhaus. Daher ist im vorliegenden Fall auch unter\nBerücksichtigung der Gesamtumstände von der Übernahme des über dem\nMietzinsrichtwertes liegenden tatsächlichen Mietzinses abzusehen.\n\n3.4. Überhöhte Wohnkosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare\ngünstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe\nhaben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu\nunterstützen (BGer 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1, 8D_1/2015 vom\n31. August 2015 E. 5.3.4). Weigert sich die Person, trotz Vorliegens zumutbarer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}