{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-117_2019-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6016&type=1563347022&cHash=d74113c96ad09891604a041e5baacc1e", "Checksum": "2b30809852c2f2b305ba53f497de309b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:16", "Checksum": "cf455bd39e7b5f90f0b96a4eca29d48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117\n\n2.3. Im vorliegenden Fall sind beide Elternteile nicht in der Lage, die Kosten, die bei\nAusübung des Besuchsrechts anfallen, zu übernehmen (siehe Urteil des\nKantonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, Entscheid Ziff. 7, 8 und 10, S. 46,\nkeine gegenseitigen Unterhaltszahlungen aufgrund finanziell bescheidener\nVerhältnisse). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner Sozialhilfe bezieht, darf\nkeinen übermässig negativen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts haben.\nDaher haben die Sozialhilfebehörden dafür zu sorgen, dass der Beschwerdegegner in\nder Ausübung des ihm zustehenden Rechts nicht behindert wird. Vorausgesetzt wird,\ndass das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist vorliegend\nunbestrittenermassen jedes zweite Wochenende vom Freitag- bis Sonntagabend der\nFall (siehe Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, act. Vorinstanz\n11).\n\nZur Ausübung des Besuchsrechts muss den beiden Kindern die Möglichkeit\nzugestanden werden, beim Beschwerdegegner zu übernachten. Die Wohnung soll\ndemnach so ausgestaltet sein, dass die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen\nkönnen (K. Felder, Erhält der Vater mehr Geld, wenn die Kinder auf Besuch kommen?,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin: ZESO 3/2009). Mit einem solchen separaten Zimmer ist dem Kindeswohl Genüge\ngetan. Es liegen keine besonderen Umstände (Alter der Kinder) vor, die je ein separates\nSchlafzimmer für die Kinder rechtfertigen würden. Diese Mehrauslagen (Reisekosten\nsowie Kosten für Verpflegung und Miete) im Zusammenhang mit dem ausgeübten\nBesuchsrecht sind im Sozialhilfebereich über die situationsbedingten Kosten zu\nvergüten (SKOS-Richtlinie, C 1.3).\n\n3.\n\n3.1. Die Wohnkosten (inklusive Nebenkosten) sind nach den örtlichen Verhältnissen\nanzurechnen. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in\ngünstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal\nunterschiedlich. Es wird deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte\nObergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Kinder\nhaben nicht grundsätzlich Anspruch auf ein eigenes Zimmer (SKOS-Richtlinien, B.3). In\nder für den Kanton St. Gallen massgebenden KOS-Praxishilfe wurde die Empfehlung\nabgegeben, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnungskosten abgestuft auf Ein- und\nMehrpersonenhaushalte zu erlassen und die Höchstansätze für die verschiedenen\nHaushaltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der\nGemeinde festzulegen. Die von einigen Gemeinden bereits festgelegten Mietzins-\nHöchstansätze (inkl. Nebenkosten) sollen sich in folgendem Rahmen bewegen:\nEinpersonenhaushalt CHF 700 bis 900, Zweipersonenhaushalt CHF 900 bis CHF 1'100\nund Dreipersonenhaushalt CHF 1'100 bis CHF 1'300 (KOS-Praxishilfe, B.3.1). Die\npolitische Gemeinde C.__ hat für einen Einpersonenhaushalt als Mietzinsrichtwert einen\nmaximalen monatlichen Betrag von CHF 800, für einen Zweipersonenhaushalt\nCHF 1'000 und einen Dreipersonenhaushalt CHF 1'200 festgesetzt (…).\n\nRichtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht\nverbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine\ndem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren\ngesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund\nvon Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der\nrechtlichen Vorgaben darstellen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}