{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-117_2019-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6016&type=1563347022&cHash=d74113c96ad09891604a041e5baacc1e", "Checksum": "2b30809852c2f2b305ba53f497de309b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:16", "Checksum": "cf455bd39e7b5f90f0b96a4eca29d48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117\n\nIn der Beschwerdeschrift anerkennt die Beschwerdeführerin zumindest, dass nicht der\nMietzinsrichtwert für einen Einpersonenhaushalt massgebend sein könne, sondern\nderjenige für einen Zweipersonenhaushalt in der Höhe von CHF 1'000. Eine Erhöhung\nauf einen Dreipersonenhaushalt auf CHF 1'200, wie ihn die Vorinstanz festgelegt habe,\nwerde aber bestritten. Die Kinder hätten zwar Anspruch darauf, in einem separaten\nZimmer schlafen zu können, jedoch nicht auf je ein eigenes Zimmer. Daher sei nicht\nnachvollziehbar, weshalb von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen sei. In Bezug\nauf das Alter der Kinder sei eine Erhöhung auf die nächst höhere Mietzinslimite (für\neinen Zweipersonenhaushalt) angemessen. Es sei mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn\ndie Kinder zusammen in einem separaten und vom Vater getrennten Zimmer schlafen\nwürden. Die unterstützte Person solle schlussendlich nicht bessergestellt werden als\nNicht-Sozialhilfeempfänger, die ein niedriges Einkommen hätten und sich oftmals\neinschränken müssten.\n\nSomit bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdegegner und seine an jedem zweiten\nWochenende bei ihm lebenden Kinder der Mietzinsrichtwert für einen Zwei- oder\nDreipersonenhaushalt massgebend ist.\n\n2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) bezweckt persönliche\nSozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu\nbeseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Wer für\nseinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln\naufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 SHG). Diese umfasst\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeld- und Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 2 SHG). Die\nfinanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der\nLebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die\nhilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen\nMitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 SHG). Finanzielle Sozialhilfe wird unter anderem\nverweigert, gekürzt oder eingestellt, wenn die hilfesuchende Person Bedingungen und\nAuflagen missachtet (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c SHG).\n\nDer Beschwerdegegner lebt getrennt von seinen Kindern und damit alleine. Eine\nUnterstützungseinheit mit den Kindern würde er lediglich bilden, wenn er mit diesen im\nselben Haushalt leben würde (vgl. G. Wizent, a.a.O. S. 458). Dies bedeutet, dass der\nBeschwerdegegner sowohl für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt als auch für\nden Mietzinsrichtwert Anspruch auf die Pauschale eines Einpersonenhaushalts hat.\n\n2.2. Gestützt auf Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (SR 210, ZGB)\nhaben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das\nminderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.\nDas Recht auf persönlichen Kontakt geniesst grundrechtlichen Schutz in Art. 14 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV; Recht auf\nFamilie), ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK;\nvgl. BGE 134 I 105 E. 7, Urteil des EGMR i.S. Ciliz gegen Niederlande vom 11. Juli\n2000) und wird auch in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes\n(UNO-Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ausdrücklich statuiert (I. Schwenzer, in:\nGeiser/fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zur BV, 6. Aufl. 2018, N 1 und 4 zu Art.\n273 ZGB).\n\nDie Besuchskosten fallen regelmässig dem Besuchsberechtigten zur Last (I.\nSchwenzer, a.a.O., N 20 zu Art. 273 ZGB). Fehlen diesem die dazu notwendigen Mittel,\nkönnen die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil auferlegt\nwerden. Sind beide Elternteile nicht in der Lage, für die Auslagen aufzukommen, sind\nsie als situationsbedingte Leistungen zugunsten des besuchsberechtigten Elternteils zu\nübernehmen (C. Häfeli, Kosten für begleitete Besuchstage von unmündigen Kindern\nmit ihrem nicht obhutsberechtigten Elternteil, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZVW, 2001 S. 199). Angesichts der Überordnung des Bundesrechts über das kantonale\nRecht ist es weder im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung erlaubt, diesen Anspruch\nüber eine gesetzliche Beschränkung der finanziellen Ressourcen unangemessen zu\nbeschneiden, noch ist es zulässig, dass Sozialhilfebehörden durch Verweigerung der\nLeistungen, die der Verwirklichung des Anspruchs dienen, den persönlichen Verkehr\nzwischen nicht obhutsberechtigtem Elter und dem Kind zu beschränken (C. Hänzi, Die\nRichtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 96). Laut den\nSKOS-Richtlinien sind Reisekosten und zusätzliche Auslagen wie Mehrkosten für\nVerpflegung und Miete im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder\nder Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen zu vergüten (Kapitel C. 1.3). Die\nBesuchskosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zur\nBeurteilung der Angemessenheit sind die gesamten individuellen Verhältnisse zu\nbeachten (z. B. Alter und Zahl der Kinder, Intensität der Bindung, örtliche Verhältnisse\nusw.). Dem Tatsächlichkeitsprinzip folgend müssen die faktischen Verhältnisse\nmassgeblich sein, das heisst die entsprechenden Mehrkosten sind insoweit zu\nvergüten, wie das Besuchsrecht auch effektiv ausgeübt wird (G. Wizent, a.a.O., S. 360).\n\n"}