{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-117_2019-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6016&type=1563347022&cHash=d74113c96ad09891604a041e5baacc1e", "Checksum": "2b30809852c2f2b305ba53f497de309b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:16", "Checksum": "cf455bd39e7b5f90f0b96a4eca29d48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117\n\ne. X.__ rekurrierte mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gegen den Einspracheentscheid vom\n17. Juli 2018. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 hiess das Departement des Innern den\nRekurs gut, soweit es darauf eintrat. Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit\nbegründet, dass X.__ Anspruch auf eine Wohnung habe, in welcher die beiden Kinder\nin einem separaten Zimmer schlafen könnten. Die von ihm derzeit bewohnte 3,5-\nZimmer-Wohnung würde diese Voraussetzungen erfüllen. Eine Wohnung zu einem\nMietzins zu CHF 800 erscheine vorliegend nicht sachgerecht. Im Sozialhilfebudget\nseien weiterhin die Mietkosten von CHF 1'175 zu berücksichtigen.\n\nB. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) erhob die politische\nGemeinde C.__ (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Sozialen Dienste von C.__\n(SDS), mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte\ndas Rechtsbegehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, den\nEinspracheentscheid im Sinne von Ziffer 7 der Begründung anzupassen, d. h. die\nWohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt in der Höhe von CHF 1'000 inklusive\nNebenkosten zu berücksichtigen, und im Übrigen zu bestätigen; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 auf Abweisung der\nBeschwerde und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Mit\nEingabe vom 2. Juni 2019 beantragte X.__ (Beschwerdegegner) sinngemäss die\nAbweisung der Beschwerde. Am 15. Juli 2019 sandte der Beschwerdegegner ein\nweiteres Schreiben. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 13. August\n2019 auf eine weitere Stellungnahme.\n\nAuf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für\nden Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Nach Art. 64 VRP in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an\nder Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartut. Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das\nBeschwerderecht auch der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen\nKörperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu (Art. 64 VRP in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP). Praxisgemäss setzt die Legitimation eines\nGemeinwesens nach Art. 45 Abs. 2 VRP voraus, dass dieses den streitigen Entscheid\ndurch Setzen eines Rechtsaktes im eigenen Aufgabenbereich erlassen und damit\nbestimmte öffentliche Interessen vertreten hat (GVP 1992 Nr. 43). Das ist nur der Fall,\nwenn es im Bereich einer ihm obliegenden Aufgabe tätig wurde und dabei lokale\nInteressen wahrgenommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um autonome\nBelange oder übertragene Befugnisse handelt. Der Aufgabenkreis der öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung\ndes kantonalen Rechts. Massgebend ist letztlich, ob der betreffenden Körperschaft\noder Anstalt eigene Verfügungskompetenz zukommt (Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 453 f.). Im vorliegenden Fall hat die\nBeschwerdeführerin von ihrer Verfügungskompetenz Gebrauch gemacht, und damit ist\ndie Beschwerdebefugnis der politischen Gemeinde betreffend die\nSozialhilfestreitigkeiten gegeben (vgl. VerwGE B 2016/32 vom 14. Dezember 2017,\nwww.gerichte.sg.ch). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom\n13. Mai 2019 wurde mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt\nformal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\n2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Höhe der anzurechnenden Mietkosten im\nSozialhilfebudget. Der Beschwerdegegner lebt getrennt von seiner Frau und seinen\nbeiden Kindern in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in der\nHöhe von CHF 1'175 inklusive Nebenkosten. Gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts\nSt. Gallen vom 7. Dezember 2017 betreut der Vater die Kinder an jedem zweiten\nWochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend um 18 Uhr sowie\nwährend vier Wochen Ferien und den Feiertagen zur Hälfte (act. Vorinstanz 11,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid S. 45, Ferien- und Feiertagsregelung 2018 siehe act. Vorinstanz 18, Beilage\n11).\n\nDie Vorinstanz erachtete den Mietzins von CHF 1'175 unter Berücksichtigung des\nKindeswohls als sachgerecht. Die Kinder des Beschwerdeführers müssten die\nMöglichkeit haben, bei ihrem Vater zu übernachten und den Kontakt mit ihm zu\npflegen. Der Beschwerdegegner habe Anspruch darauf, dass seine beiden Kinder in\neinem separaten Zimmer schlafen könnten. Der Mietszins der 3,5-Zimmer-Wohnung\nvon CHF 1'175 liege im Rahmen des Mietszinsrichtwerts für einen\nDreipersonenhaushalt von maximal CHF 1'200.\n\n"}