{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-117_2019-12-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6016&type=1563347022&cHash=d74113c96ad09891604a041e5baacc1e", "Checksum": "2b30809852c2f2b305ba53f497de309b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:16", "Checksum": "cf455bd39e7b5f90f0b96a4eca29d48b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2019 B 2019/117\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/117\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 23.01.2020\nEntscheiddatum: 18.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 18.12.2019\nSozialhilfe. Höhe der Wohnkosten für eine Person, welcher ein\nregelmässiges Besuchsrecht für die nicht unter ihrer Obhut stehenden\nKindern zusteht. X.__ lebt getrennt von seiner Ehefrau und den beiden\nKindern in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'175.\nDas Besuchsrecht wird jedes zweite Wochenende von Freitag- bis\nSonntagabend ausgeübt. Der Umstand, dass X.__ Sozialhilfe bezieht, darf\nkeinen übermässig negativen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts\nhaben. Den zwei Kindern muss die Möglichkeit zugestanden werden, bei\nX.__ zu übernachten. Dafür ist ein separates Zimmer für die Kinder\nnotwendig. Es besteht jedoch kein Anspruch auf je ein eigenes Zimmer.\nBezüglich Mietzins gelangt bei unterstützten Personen, welchen ein\nregelmässiges Besuchsrecht für die nicht unter ihrer Obhut stehenden zwei\nKinder zusteht, der Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt von\nCHF 1'000 zur Anwendung. Diese Pauschale zielt lediglich auf den Preis und\nnicht auf die Wohnungsgrösse ab. Der aktuelle Mietzins entspricht einem\nDreipersonenhaushalt und ist damit überhöht. X.__ wird verpflichtet, in eine\nWohnung zu einem Mietzins von maximal CHF 1'000 zu ziehen. Gutheissung\nder Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/117). Auf eine gegen dieses\nUrteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20.\nFebruar 2020 nicht ein (Verfahren 8C_50/2020).\n\nEntscheid vom 18. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPolitische Gemeinde C.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nX.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nFinanzielle Sozialhilfe (Wohnungskosten)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\na. X.__, geboren 1966, bezieht seit November 2015 Sozialhilfeleistungen. Er wohnt seit\nSeptember 2011 in einer 3,5-Zimmer-Wohnung an der G.__-strasse 00__ in C.__. Der\nmonatliche Mietzins (inklusive Nebenkosten) beträgt CHF 1'175 (act. Vorinstanz 15/2).\nSeit dem 6. Oktober 2014 ist er von K.__ geschieden (Urteil des Kreisgerichts St.\nGallen vom 6. Oktober 2014, act. Vorinstanz 9). Sie sind Eltern zweier Kinder namens\nA.__, geboren 2008, und B.__, geboren 2009. Die elterliche Sorge wurde bei beiden\nEltern gemeinsam belassen und die Obhut der Mutter zugeteilt. X.__ wurde ein\nBesuchs- (alternierend Montagabend bis Donnerstagmorgen und Samstagabend bis\nDonnerstagmorgen) und Ferienrecht (vier Wochen) eingeräumt (act. Vorinstanz 9,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid S. 30). Die Sozialen Dienste von C.__ sprachen X.__ per November 2015\nSozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 2'597.50 zu. Dabei berücksichtigten sie\nunter anderen die Wohnkosten basierend auf einem Dreipersonen-Haushalt von\nCHF 1'200.\n\nb. Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 6. Dezember 2016 wurde das\nBesuchs- und Ferienrecht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme neu geregelt.\nDie Kinder wurden X.__ von Mittwochmittag bis Samstagmorgen und abwechselnd\njedes zweite Wochenende zugeteilt (act. Vorinstanz 10, Entscheid S. 8). Die Sozialen\nDienste von C.__ erliessen in der Folge eine neue Budgetberechnung ab Januar 2017.\nDie Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf CHF 3'157.75, wobei davon die\nKrankenkassenprämie direkt ausbezahlt wurden. Bei den Mietkosten wurde weiterhin\nein Dreipersonen-Haushalt und damit CHF 1'200 anerkannt.\n\nc. Im Berufungsentscheid vom 7. Dezember 2017 sprach das Kantonsgericht St.\nGallen X.__ die Kinder neu jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend\nsowie für vier Wochen Ferien zu (act. Vorinstanz 11, Entscheid S. 45). Ab Februar 2018\npassten die Sozialen Dienste von C.__ das Budget erneut an. X.__ wurden\nSozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 2'714.75 abzüglich Krankenkassenprämien\nzugesprochen. Die Mietkosten wurden mit CHF 1'175 veranschlagt. Im Gespräch\nwurde X.__ jedoch mitgeteilt, dass das Budget neu auf einen Einpersonen-Haushalt\nauszurichten sei, da er die Kinder lediglich noch jedes zweite Wochenende habe. Dies\nbedeute, dass er grundsätzlich nur Anspruch auf die Übernahme von Wohnkosten in\nder Höhe von CHF 800 habe.\n\nd. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 kündigten die Sozialen Dienste von C.__ X.__ an,\ndass ab September 2018 lediglich noch Mietkosten für einen Einpersonen-Haushalt\nvon CHF 800 berücksichtigt würden und ihm Sozialhilfeleistungen im Betrage von\nCHF 2'339.75 abzüglich die Krankenkassenprämien ausbezahlt werden. Für die zwei\nWochenenden, an denen die Kinder bei ihm wohnen würden, werde der Grundbedarf\njeweils um CHF 150 erhöht. Die dagegen erhobene Einsprache hiessen die Sozialen\nDienste von C.__ mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018 teilweise gut. Unter\nanderem entschieden sie, die Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'175 bis längstens\n31. Januar 2019 zu übernehmen. X.__ werde verpflichtet, bis spätestens 1. Februar\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2019 in eine den Mietzinsrichtwerten entsprechende Wohnung zu einem Mietzins von\nmaximal CHF 800 zu ziehen.\n\n"}