© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 trägt der Staat (Baudepartement). Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat (Baudepartement) entschädigt die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Scherrer Zürn i.V. Eugster © Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22