Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragt. Wie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der ihr von der Vorinstanz für das Rekursverfahren zugesprochenen Umtriebsentschädigung dargelegt, rechtfertigt es sich, ihr auch im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Aufwandentschädigung zulasten des Staates (Baudepartement) zuzusprechen (dazu oben Erwägung 6, Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 300. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.