Ein Ermessensmissbrauch bei der vorinstanzlichen Bemessung der Umtriebsentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Wenn die Höhe mit CHF 600 leicht über der von der Beschwerdeführerin angeführten Grenze von CHF 500 liegt, liegt darin – zumal sich eine solche Begrenzung nicht auf einen rechtssatzmässig festgesetzten Rahmen zurückführen lässt – keine sachlich nicht zu rechtfertigende Ermessenshandhabung. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.