Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, und VerwGE B 2017/180 vom 27. September 2018 E. 2.3 mit Hinweisen, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte