, www.gerichte.sg.ch). Wo eine Behörde die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen verteilt und insoweit über einen Ermessensspielraum verfügt, hängen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV) derart eng zusammen, dass die rechtsungleiche Behandlung als blosser Sonderfall der Willkür erscheint. Die Überprüfung der Rechtsanwendung erfolgt deshalb vorab auf Willkür hin.