Sie ist als Rechtsanwältin tätig. Beim in eigener Sache handelnden Anwalt besteht keine Vertretung (vgl. BGer 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten ist nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Vorliegen einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher den üblichen Aufwand für die Besorgung der persönlichen Angelegenheiten übersteigt – zuzusprechen (BGE 144 V 280 E. 8.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin tritt zwar nur im eigenen Namen auf, nimmt mit dem Gesuch um Bekanntgabe der departementalen Rechtsprechung aber nicht nur ihre eigenen privaten oder diejenigen einer Klientschaft (vgl. act.