6.2. Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Nach Art. 98ter VRP finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung sachgemässe Anwendung, weshalb auch die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die einschlägige Literatur zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Anträge vor der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. Sie ist als Rechtsanwältin tätig.