Die Vorinstanz beantragte in diesen Zusammenhang, mangels Bestimmtheit der Rechtsbegehren, deren Abweisung. Ergänzend führte sie aus, dass der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht dessen ständige Praxis zum Ausdruck bringe und verwies dazu auf VerwGE B 2017/110 (act. 8).