Beseitigungsanspruch des Nachbarn von Bäumen und Sträuchern und dem öffentlichrechtlichen Fällverbot mit Bewilligungsvorbehalt in Gebieten mit geschütztem Baumbestand – nur in wenigen Fällen gestellt haben dürfte. 6. Umtriebsentschädigung 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit Verweis auf die nach ihrer Ansicht einschlägige Verwaltungspraxis (VerwGE B 2013/178), dass eine Umtriebsentschädigung nur auf einen begründeten Antrag hin zuzusprechen sei, weshalb die im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochene Umtriebsentschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aufzuheben beziehungsweise in der Höhe zu reduzieren sei.