einem unverhältnismässigen Aufwand im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. e OeffG verbunden wäre. Solche Umstände legen weder das Baudepartement noch die Beschwerdeführerin dar. Selbst eine solche Behauptung trägt die Beschwerdeführerin nicht mehr vor. Im Gegenteil hält sie in diesem Zusammenhang selbst fest, dass sich die vorliegende interessierende Frage – Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte