5.2. Vorbringen der Beteiligten © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsichtlich des Arbeitsaufwands zur Bereitstellung der Auskünfte hielt die Vorinstanz fest, dass dies mit einer IT-basierten Geschäftsverwaltung möglich sein müsse, sofern überhaupt entsprechende Dokumente existieren würden, was das Baudepartement indes selbst offenlasse (act. 2, S. 9 f.). 5.3. Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. e OeffG