Das Öffentlichkeitsgesetz soll nicht dazu dienen, Forschungsarbeiten von Privaten auf öffentliche Organe zu delegieren. Der Zugang darf erst verweigert werden, wenn es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausschliesst, den Informationsumfang zu beschränken oder die Information auf andere Weise als verlangt zu gewähren (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013, S. 1488). Enthält ein amtliches Dokument nur beschränkt Informationen, die nicht veröffentlicht werden können, wie beispielsweise Personendaten, verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass das Dokument – gegebenenfalls gegen Erhebung einer Gebühr – anonymisiert wird (vgl. Botschaft BGÖ, in: BBl 2003, S. 2005).