gallischen Gesetzgebers ist von der Einschränkung nach Art. 6 Abs. 2 lit. e OeffG mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Die Bestimmung soll insbesondere umfangreichen Recherche-Aufträgen und – vergleichbar mit den inhaltlichen Vorgaben von Art. 13 Abs. 3 Ingress und lit. b OeffG (vgl. dazu oben Erwägung 4.2) – "fishing expeditions" einen Riegel schieben. Das Öffentlichkeitsgesetz soll nicht dazu dienen, Forschungsarbeiten von Privaten auf öffentliche Organe zu delegieren.