Gemäss Art. 6 Abs. 2 Ingress und lit. e OeffG steht der Information auf Anfrage oder der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ein öffentliches Interesse entgegen, wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde. Die Haupttätigkeit der Behörde muss gegenüber der Bearbeitung von Zugangsgesuchen grundsätzlich Vorrang haben. Das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen und rationellen Verwaltung steht dabei dem öffentlichen Interesse an der Transparenz gegenüber (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung: Botschaft BGÖ, in: BBl 2003, S. 2021). Nach Auffassung des st. gallischen Gesetzgebers ist von der Einschränkung nach Art. 6 Abs. 2 lit.