Indessen zielt das Gesuch letztlich nicht darauf, dies in Erfahrung zu bringen, sondern auf den konkreten Inhalt. Dass das Baudepartement über eine elektronische Geschäftsverwaltung verfügt, welche die Suche nach Dokumenten zulässt, in welchen diese beiden Begriffe gleichzeitig vorkommen und die ohne weiteres als Rekursentscheide oder Rechtsauskünfte identifizierbar sind, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Insoweit erscheint das Begehren als inhaltlich hinreichend bestimmt. Ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte