Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach Art. 13 Abs. 3 lit. b OeffG sei das Dokument im Gesuch so genau wie möglich zu bezeichnen. "Fishing expeditions" und umfangreichen Rechercheaufträgen solle ein Riegel geschoben werden. Das Öffentlichkeitsgesetz könne nicht dazu dienen, Forschungsarbeiten von Privaten an öffentliche Organe zu delegieren. Ein Anspruch auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Informationen bestehe nicht. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin beziehe sich auf eine "im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht näher bekannte und bestimmte Menge an Informationen". 4.2.3. Anwendung von Art. 13 Abs. 3 Ingress und lit. b OeffG