Das Baudepartement hat festgehalten, das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin sei allgemein gefasst und umschreibe lediglich das Thema des Inhalts der verlangten Dokumente, ohne diese konkret zu bezeichnen. Es beziehe sich vielmehr auf eine unbestimmte Menge Unterlagen und komme damit einer verpönten "fishing expedition" gleich, zumal offen sei, ob dem Thema entsprechende Dokumente überhaupt vorhanden seien. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, das Baudepartement mache keine Angaben darüber, ob die von der Beschwerdegegnerin verlangten Dokumente überhaupt existierten, und schaffe damit eine unklare Situation.