Vielmehr muss das Gesuch genügend Angaben (Erstellungsdatum, Titel, Referenz, Zeitraum) enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte Dokument zu identifizieren. Ein Anspruch auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Informationen besteht nicht (vgl. GVP 2015 Nr. 7 mit Hinweisen). 4.2.2. Argumente der Verfahrensbeteiligten