Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal es für die gesuchstellende Person nicht immer einfach sein dürfte, das gewünschte amtliche Dokument genau zu bezeichnen. Deshalb sieht das Bundesrecht vor, dass die Behörde eine Gesuchstellerin dabei unterstützt und ihr über die verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft erteilt (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte