Gemäss Art. 13 Abs. 3 Ingress und lit. b OeffG enthält das Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument die Bezeichnung des amtlichen Dokuments. Das Bundesrecht verlangt demgegenüber mit einer allgemeineren Formulierung in Art. 10 Abs. 3 BGÖ, dass das Gesuch hinreichend genau formuliert ist. In diese Richtung ist indessen auch die kantonale Bestimmung auszulegen und anzuwenden, zumal sich aus den Materialien ergibt, dass das amtliche Dokument "hinreichend genau" zu bezeichnen ist. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal es für die gesuchstellende Person nicht immer einfach sein dürfte, das gewünschte amtliche Dokument genau zu bezeichnen.