Zumal – wie dargestellt – die Information über die departementale Rechtsprechung einem allgemeinen öffentlichen Interesse entspricht, kann sie auch Gegenstand einer Anfrage im Sinn von Art. 8 OeffG sein. Die Grenzen des Informationsanspruchs bestimmen sich einerseits nach den Grenzen des Geltungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 OeffG (vgl. oben Erwägung 4) und anderseits nach den Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips gemäss Art. 6 und 7 OeffG. Das Gesetz regelt die Einschränkungen hinsichtlich der Information auf Anfrage und des Gesuchs um Zugang zu amtlichen Dokumenten einheitlich.