Nach den Materialien zum Bundesrecht – welches die aktive Information nicht regelt – ist die nicht veröffentlichte Rechtsprechung der Verwaltung bei fehlender Spezialregelung unter den ordentlichen Voraussetzungen zugänglich, das heisst ohne Geltendmachung eines Interesses und unter Vorbehalt eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses an der Geheimhaltung (Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 1989). Zumal – wie dargestellt – die Information über die departementale Rechtsprechung einem allgemeinen öffentlichen Interesse entspricht, kann sie auch Gegenstand einer Anfrage im Sinn von Art. 8 OeffG sein.