Ergänzend zur aktiven Information durch die öffentlichen Organe tritt der individuelle Anspruch auf Auskunft über die Tätigkeit der öffentlichen Organe gemäss Art. 5 Ingress und lit. a OeffG, der auf dem Weg der Anfrage gemäss Art. 8 OeffG durchzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die durch eine Anfrage im Sinn von Art. 8 OeffG ausgelöste Informationspflicht könne nicht dazu führen, dass Instanzen der internen wie externen Verwaltungsrechtspflege – oder auch solche der Zivil- oder Strafrechtspflege – auf Wunsch hin einen über allgemeine (z.B. statistische) Angaben hinausgehenden umfassenden Bericht und eine vollständige Übersicht über ihre