Wie umfassend die aus Art. 4 Abs. 1 OeffG fliessende aktive Informationspflicht – im Sinn einer "Bringschuld" – hinsichtlich der departementalen Rechtsprechung ist und ob sie insbesondere auch die Rechtsprechungspraxis zu der die Beschwerdegegnerin interessierenden Rechtsfrage beschlägt, kann offenbleiben. Die Bestimmung umschreibt zwar eine Pflicht der öffentlichen Organe. Sie gewährt aber keinen individuellen, klagbaren Rechtsanspruch auf die Verbreitung bestimmter Informationen. Massstab ist nicht ein individuelles, sondern stets das allgemeine öffentliche Interesse (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1486). 4.1.2. Information auf Anfrage hin