Insoweit ist die in der Botschaft vertretene Auffassung zu relativieren, es könne nicht zu den Aufgaben der Verwaltung gehören, Dokumente, die Personendaten enthalten, zu anonymisieren, um Drittpersonen den Zugang zu diesen Dokumenten zu ermöglichen (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1485, vgl. auch Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 2005). Wie umfassend die aus Art. 4 Abs. 1 OeffG fliessende aktive Informationspflicht – im Sinn einer "Bringschuld" – hinsichtlich der departementalen Rechtsprechung ist und ob sie insbesondere auch die Rechtsprechungspraxis zu der die Beschwerdegegnerin interessierenden Rechtsfrage beschlägt, kann offenbleiben.