Die Vermeidung des damit verbundenen administrativen Aufwandes stellt jedenfalls nicht ein öffentliches Interesse dar, welches die Informationspflicht generell aufheben könnte. Insoweit ist die in der Botschaft vertretene Auffassung zu relativieren, es könne nicht zu den Aufgaben der Verwaltung gehören, Dokumente, die Personendaten enthalten, zu anonymisieren, um Drittpersonen den Zugang zu diesen Dokumenten zu ermöglichen (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1485, vgl. auch Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 2005).