Auch das Baudepartement und die Beschwerdeführerin bestreiten – zu Recht – nicht, dass die Information über die Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich des Departements grundsätzlich von allgemeinem Interesse ist und deshalb vom Transparenzgebot umfasst wird. Jedenfalls kam das Departement dieser Aufgabe bereits nach, bevor die gesetzliche Informationspflicht in Art. 4 OeffG in allgemeiner Weise verankert wurde. Es veröffentlichte aus seiner Sicht wesentliche Entscheide in anonymisierter Form in der St. Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP, letztmals erschienen für das Jahr 2016) und in ihren eigenen Juristischen Mitteilungen (JuMi, seit 1998 bis Februar 2019).