Die Informationsverbreitung dient dazu, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern. Die Pflicht bezieht sich auf all jene amtlichen Tätigkeiten, die von allgemeinem öffentlichem Interesse und für die Meinungsbildung über das Geschehen im Gemeinwesen von Bedeutung sind (vgl. Botschaft OeffG, in: ABl 2013 S. 1485 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des allgemeinen öffentlichen Interesses ist mit Blick auf den Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes auszulegen und anzuwenden.