Unter dem Titel "Informationsverbreitung" hält Art. 4 OeffG mit dem Randtitel "Informationspflicht" fest, dass die öffentlichen Organe von sich aus über ihre Tätigkeit informieren, soweit diese von allgemeinem Interesse ist (Abs. 1), und sie sicherstellen, dass alle Personen Zugang zur Information haben (Abs. 2). Die Bestimmung wiederholt den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass das öffentliche Organ von sich aus über seine Tätigkeit informiert. Damit ist grundsätzlich jedes staatliche Handeln, namentlich das Erfüllen von Staatsaufgaben gemeint. Die Informationsverbreitung dient dazu, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern.