Art. 60 Abs. 1 KV auferlegt den Behörden von Kanton und Gemeinden die verfassungsrechtliche Pflicht zur Information. Die behördliche Pflicht zur Information findet ihre Grenze entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben in entgegenstehenden öffentlichen und überwiegenden privaten Interessen. Damit gibt die Verfassung den Behörden den Grundsatz des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt vor (Botschaft Öffentlichkeitsgesetz, ABl 2013 S. 1477 mit Hinweis auf Botschaft und Entwurf der Verfassungskommission vom 17. Dezember 1999 für die neue Verfassung des Kantons St. Gallen, ABl 2000 S. 165 ff., S. 320).