Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Begehren der Beschwerdegegnerin sich nicht auf "Verfahren" der Verwaltungsrechtspflege im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OeffG bezieht und damit nicht vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen ist. Für die Zugänglichkeit der verwaltungsinternen Rechtsprechung gilt mangels besonderer Bestimmungen kantonaler Gesetze im Sinn von Art. 3 Abs. 1 OeffG grundsätzlich das Öffentlichkeitsprinzip. 4. Auskunft über die Tätigkeit / Zugang zu amtlichen Dokumenten 4.1. Auskunft über die Tätigkeit 4.1.1. Aktive Informationspflicht