Die Frage, inwieweit die Departemente den Zugang zu ihrer Rechtsprechung gewährleisten müssen, richtet sich deshalb nach den allgemeinen Regeln des Öffentlichkeitsgesetzes. Ob sich gegenüber der Verwaltungsjustiz aus dem Öffentlichkeitsgesetz ein über Art. 39quater VRP hinausgehender Anspruch auf Zugänglichmachung der Rechtsprechung ableiten lässt, kann offenbleiben. 3.4. Ergebnis zum Geltungsbereich