Für die Rechtsprechung der Departemente besteht demgegenüber keine vergleichbare Regelung. Die Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.11, RekV) verpflichtet die Departemente einzig zur Führung einer Fallstatistik (Art. 12 RekV). Auch das Öffentlichkeitsgesetz enthält keine besonderen Regeln. Die Frage, inwieweit die Departemente den Zugang zu ihrer Rechtsprechung gewährleisten müssen, richtet sich deshalb nach den allgemeinen Regeln des Öffentlichkeitsgesetzes.