besondere Regelung entspricht dem früheren Art. 63 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, GerG; vgl. Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 20. Oktober 2009 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und III. Nachtrag zum Anwaltsgesetz, in: ABl 2009, S. 3023 ff., S. 3034) und ist Teil des Abschnittes "Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten". Art. 39quater VRP ist dementsprechend auf die – über einen allfälligen Anspruch auf öffentliche Verkündigung des Urteils hinausgehende – Veröffentlichung der gerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ausgerichtet.