Für die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege, das heisst die Verwaltungsjustiz, ergibt sich der Zugang der Öffentlichkeit zur Rechtsprechung aus Art. 39quater VRP: Während Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung zu veröffentlichen sind (Abs. 2), können weitere Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekannt gegeben werden (Abs. 1). Die Entscheide werden in der Regel anonymisiert (Abs. 3). Diese © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte