Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, betrifft es in genereller Weise die Zugänglichkeit der Rechtsprechung des Baudepartements und dazu erteilte Rechtsauskünfte. Deshalb fällt das Begehren nicht unter die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 OeffG. 3.3.2. Art. 3 Abs. 1 OeffG Zu klären ist sodann, ob das Begehren nach besonderen, von Art. 3 Abs. 1 OeffG vorbehaltenen Bestimmungen kantonaler Gesetze zur Geheimhaltung von und zum Zugang zu bestimmten Geschäften, Dokumenten oder Sachverhalten – vorliegend zur departementalen Rechtsprechung – zu beurteilen ist.