Anders als dieses Beispiel und die weiteren Ansprüche, die sich auf Art. 29 Abs. 2 BV stützen lassen, hat das Begehren der Beschwerdegegnerin allerdings keine konkret individualisierten Entscheide oder Entscheide in konkret bezeichneten Verfahren zum Gegenstand, auf die beispielsweise die Behörde selbst in einem Brief oder einem Entscheid hingewiesen hätte oder die im Schrifttum erwähnt wurden. Vielmehr bezieht es sich auf unbekannte Verfahren beziehungsweise die dazu ergangenen Entscheide. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, betrifft es in genereller Weise die Zugänglichkeit der Rechtsprechung des Baudepartements und dazu erteilte Rechtsauskünfte.