Das Baudepartement führt an, bei Begehren um Zugang zu Rekursentscheiden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV an den Nachweis eines schützenswerten Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge, wenn sich die gesuchstellende Person auf einen in einem sie betreffenden Dokument genannten konkreten, als Präjudiz erwähnten Entscheid beziehe. Anders als dieses Beispiel und die weiteren Ansprüche, die sich auf Art.