Dieser Anspruch umfasst auch das Einsichtsrecht in die Akten abgeschlossener Verfahren, wenn der Gesuchsteller dafür ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht, aus einer speziellen Sachnähe oder im Hinblick auf ein © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte