Zu klären ist aber, ob sich das Begehren der Beschwerdegegnerin überhaupt auf "Verfahren" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OeffG bezieht. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes trägt den Ansprüchen auf Zugang zu den Verfahrensakten Rechnung, die sich aus den Verfahrensgesetzen und aus dem verfassungsmässigen Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ergeben (vgl. Botschaft OeffG, ABl 2013 S. 1483). Dieser Anspruch umfasst auch das Einsichtsrecht in die Akten abgeschlossener Verfahren, wenn der Gesuchsteller dafür ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.