Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann der Begriff der "Verwaltungsrechtspflege" in einem weiten Sinn verstanden werden und auch die Rechtspflege verwaltungsinterner Rechtsmittelbehörden umfassen. Zu klären ist aber, ob sich das Begehren der Beschwerdegegnerin überhaupt auf "Verfahren" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OeffG bezieht.