Art. 2 Abs. 1 OeffG nimmt "die Verfahren der Verwaltungsrechtspflege" vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes aus. In Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ enthält das Bundesrecht eine vergleichbare Ausnahmeregelung zum Geltungsbereich. Danach gilt das Gesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Verwaltungsrechtspflege. Anders als das kantonale Öffentlichkeitsgesetz enthält jenes des Bundes keine Regelungen bezüglich der aktiven Information durch die Behörden (Botschaft BGÖ, in: BBl 2003 S. 1976 f.).