30 Abs. 3 BV lasse die Einsicht in Gerichtsentscheide auch abgeschlossener Verfahren durch Medien und Dritte ohne Nachweis schützenswerter Interessen zu. Die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege unterstehe der Justizöffentlichkeit – auch mit Blick auf Art. 55 Abs. 2 VRP – nicht. Aus Art. 30 Abs. 3 BV fliesse abgesehen davon auch kein verfassungsmässiger Anspruch der Öffentlichkeit auf allgemeine Information durch die Gerichte. Der kantonale Gesetzgeber habe die Minimalanforderungen an die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen in Art. 39quater VRP geregelt.